Behandlungskosten (Stand 01. Januar 2024)

Heilpraktiker/innen üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker/innen beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem/der Patienten/in (§§ 611-630 BGB).

Der/die Heilpraktiker/in schließt mit dem/der Patienten/in einen Dienstvertrag, der ihn/sie zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den/die Patienten/in zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Grundsätzlich obliegt die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker/in und Patient/in (§ 611 BGB). Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Sofern also die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der/die Patient/in gemäß Patientenrecht davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH, der im GebüTh oder der in der GOÄ festgesetzten Honorarbeträge bewegt.

Die Höhe der Vergütung unserer Leistung richtet sich nach:

  • den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), gültig seit 1985 !
    Sie finden das GebüH online im WWW unter der URL:
    http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker
    (Zugriff: 01.02.2016)
  • den Sätzen des Gebührenverzeichnisses für Physiotherapeuten (GebüTh) des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
    Fachbereich: Beihilfe (für Bayern)
    Thematik: Höchstbeträge Heilbehandlungen (gültig ab 01.07.2023)
  • Fehlt für eine erbrachte Leistung eine GebüH-Zuordnungsmöglichkeit, so kann eine vergleichbare Leistung mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeitsbereichen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zitiert werden.

Vollzug der bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Aktenzeichen: 2 C 61.08) entschieden, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen auf den Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH, veröffentlicht im April 1985) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar und damit unwirksam ist.
Gleichzeitig bestätigt das Gericht den Schwellenwert des Leistungsverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Obergrenze für die Angemessenheit von Heilpraktikerleistungen (vgl. Rn. 16 der Urteilsbegründung), auch, wenn dadurch der Mindestwert nach der GebüH unterschritten würde.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat aufgrund des oben zitierten Urteils die staatlichen Beihilfestellen in Bayern darum gebeten, bis zu einer förmlichen Anpassung des Bayerischen Beihilferechts Heilpraktikerleistungen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer Gebührenziffern nach dem Leistungsverzeichnis der GOÄ der Beihilfeabrechnung zugrunde zu legen (Bsp. Akupunktur zur Schmerzbehandlung, Mindestdauer 20 Minuten je Sitzung, ist gemäß GOÄ 269 a vergleichbar mit GebüH 21.1 b).
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, München

An o.g. Gebührenverzeichnissen orientieren sich im Rahmen ihrer Kostenübernahme bzw. der Kostenerstattung auch:

  • Private Krankenversicherungen (PKV),
  • Beihilfe (für Bundesbedienstete und Landesbedienstete),
  • Private Krankenzusatzversicherungen,
  • Postbeamtenkrankenkassen.

Eine Übernahme der Behandlungskosten erfolgt durch die privaten Krankenversicherungen (PKV) und privaten Krankenzusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen.
Weiterhin ist eine Übernahme der Kosten durch die Beihilfe (Beamte und Post) und durch die Heilfürsorge üblich.

Von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hingegen werden Behandlungen durch HeilpraktikerInnen grundsätzlich nicht, und wenn nur in Einzelfällen, erstattet (SGB V). Allerdings besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten der Heilpraktikerbehandlung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.

Das Honorar wird fällig mit der Leistungserbringung bzw. Rechnungsstellung, unabhängig von der Erstattungshöhe der PKV oder Beihilfe. Wir gewähren eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt gemäß § 286 Absatz 3 des BGB max. 30 Tage.
Umsätze aus der Tätigkeit als HeilpraktikerIn sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Hier noch einige wenige Hintergrundinformationen zur Abrechnung:
Der/die privatversicherte Heilpraktikerpatient/in sollte nicht ungeprüft die Aussagen der Werbeprospekte übernehmen, sondern insbesondere die weitergehenden Hinweise und das Kleingedruckte in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genau studieren!
Über die Leistungen für Heilpraktikerbehandlungen und alternative Heilverfahren sollte man sich präzise und schriftlich entsprechende Informationen vor Vertragsabschluß bzw. auch vor Behandlungsbeginn informieren.

In vielen Fällen muss mit Zuzahlungen gerechnet werden.
In den meisten Fällen liegt es aber nicht daran, dass ihr/e Heilpraktiker/in zu hohe Honorarforderungen stellt oder gar eine falsche Leistung erbringt, sondern der jeweilige Tarif der jeweiligen Krankenversicherung nur eine bestimmte Höhe der Leistungserstattung vorsieht!
Ein typischer Konflikt besteht darin, dass Sie angeblich "alles" zurückerstattet bekommen, aber Ihr Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung aussagt, dass lediglich nur der Mindestsatz des GebüH von 1985 übernommen werden kann.
Diese Sätze sind nicht kostendeckend!
Behördenbedienstete und Beamte erhalten (auch nicht in jedem Fall) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Aber auch hier gibt es Unterschiede hinsichtlich von Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen. Hierzu sollte sich bitte der/die Betroffene bei seiner/ihrer Beihilfestelle informieren.

Ausfallhonorar in Bestellpraxen (Rechtsgrundlage § 415 BGB, Schuldübernahme und § 615 BGB, Annahmeverzug des Patienten):
Für ein unentschuldigtes Versäumnis eines vereinbarten umfangreichen Behandlungstermins ohne Absage bis 24 Stunden vorher werden die Kosten der ursprünglich geplanten Leistungen pro Stunde gemäß der GebüH in Rechnung gestellt (Amtsgericht München mit Urteil vom 1. April 2009, Az: 163 C 33450/08 bzw. Amtsgericht Tettnang, Az: 7 C 719/98, Amtsgericht Diepolz, AZ: 2 C 92/11).